§ 1 Name, Sitz |
- Der Verein hat den Namen "SV 1865 Piesau e.V.". Er hat seinen Sitz in Piesau. Der Verein wurde am 13.07.1990 gegründet und führt die Tradition des um 1865 gegründeten Turn- und Sportvereins fort.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen.
- Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
|
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport
- Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen
- Bau und Unterhaltung von Sportanlagen, auch der Kommunalen
- Öffentlichkeitsarbeit für den Sport
- Ehrungen verdienter Sportler
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
|
§ 3 Gliederung |
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene,
in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
|
§ 4 Mitgliedschaft |
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
|
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet entgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
|
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (darauf folgender Monat).
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) zulässig.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich auf zu -
fordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.
|
§ 7 Die Rechte und Pflichten |
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Beiträge werden bargeldlos über das Lastschriftverfahren eingezogen.
|
§ 8 Organe |
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
§ 9 Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Jugendwart/in, sofern eine eigene Jugendabteilung besteht.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Mehrheit der Stellvertreter. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- die Stellvertreter
- der/die Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Schatzmeister oder seine Stellvertreter vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
|
§ 10 Mitgliederversammlung |
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
|
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderung
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
|
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen |
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter der Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
|
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen |
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner Stellver-
treter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so
bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimment-
haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ¼
der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mit-
gliedern des Vereins erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind und in Schriftform jedem anwesenden Mitglied zur Versammlung vorgelegt werden.
|
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit |
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
|
§ 15 Vereinsjugend |
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
|
§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern |
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
|
§ 17 Kassenprüfung |
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
|
§ 18 Ordnungen |
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
|
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.
|
§ 20 Auflösung des Vereins |
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Piesau zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
|
§ 21 Inkrafttreten |
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.02.2012 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
|